Hinweispflichten nach §6 TD
Nomadec GmbH & Co.KG
Arnulfstrasse 34/IV
80335 München
Tel: 0049 89 54 34 43 17
Fax: 0049 89 54 34 43 19
e-mail: info@nomadec.de
Registergericht: Amtsgericht München
Handelsregister Registernummer: HRA 89503
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 191770953
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nomadec GmbH & Co.KG für die
Erteilung von Lizenzrechten an Software, für Software-Service
und Softwaredienstleistungen.
Stand: 01.10.2007
Zu den nachstehenden Bedingungen erteilt die
Nomadec GmbH & Co.KG Lizenzrechte an der in den Lizenz-
scheinen bezeichneten Firmware, System- und
Anwendungssoftware und erbringt die Service
leistungen für diese Software.
Mit Unterzeichnung der Lizenz-/Service-
/Beratungsscheine wird ein Vertrag unter Anerkennung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abgeschlossen.
1. Lizenzerteilung
1. Übertragung der Lizenz
Nomadec GmbH & Co.KG erteilt dem Lizenznehmer an der in
den Lizenzscheinen bezeichneten Software eine nicht
übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich
befristete Lizenz zur Nutzung. Das Lizenzrecht ist auf
die im Lizenzschein ebenfalls ausgewiesene Hardware
-Einheit beschränkt. Bei deren Wechsel oder
beim Erwerb zusätzlicher Hardware ist die Lizenz
erneut zu erwerben.
Die Lizenzscheine sind Vertragsbestandteil.
Um dem Lizenznehmer die Nutzung der
Programme zu ermöglichen, händigt ihm die
Nomadec GmbH & Co.KG eine Kopie der zum Zeitpunkt der
Lizenznahme letzten gültigen, durch Nomadec GmbH & Co.KG
verteilten Ausgabe (Release) auf Datenträger sowie
eine Kopie der dazugehörigen verfügbaren
Benutzerdokumentation aus. Source-Codes sind nicht
Vertragsgegenstand. Die Kosten des Datenträgers
werden von Nomadec GmbH & Co.KG in Rechnung gestellt.
2. Softwarekategorien, übergabe der Software
Kat. A
Betriebs-/Systemsoftware
Nomadec GmbH & Co.KG Betriebssoftware incl. betriebssystem
nahe Software, wie TP-Monitore, Datenbanken,
etc.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zugehörigen
Nomadec GmbH & Co.KG-Dokumentation.
Kat. B
Standardsoftware
Nomadec GmbH & Co.KG Standardsoftware ist anwendungsbezogene
Software, deren Leistungsumfang in der
zugehörigen Nomadec GmbH & Co.KG-Dokumentation definiert
ist.
Kat. C
Individualsoftware
Nomadec GmbH & Co.KG Individualsoftware ist im Auftrag des
Benutzers erstellte Software. Die Konditionen für
diese Software sind im Nomadec GmbH & Co.KG Dienstleistungsvertrag
(siehe Teil III der AGB) festgelegt.
Kat. D
Unter diese fällt Software, deren Lizenzrechte
Nomadec GmbH & Co.KG dem Benutzer zur Verfügung stellt,
unter Ausschluß der in diesem Vertrag definierten
Gewährleistungs- und Haftungskonditionen.
Kat. E
Fremdsoftware
Fremdsoftware ist Software, für die Nomadec GmbH & Co.KG
im Namen Dritter Lizenzrechte erteilt. Die Software ist
entsprechend gekennzeichnet. Für diese Software
haftet Nomadec GmbH & Co.KG nur im Rahmen der jeweiligen
Herstellerkonditionen.
Nomadec GmbH & Co.KG behält sich das Recht vor, Software
mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten neu zu
kategorisieren.
Der Lizenznehmer ist für die richtige Auswahl der
Lizenzprodukte selbst verantwortlich. Die Software gilt
mit Erhalt des Datenträgers als übergeben, und die
Lizenzgebühr ist damit fällig.
3. Lieferung
Die Lieferung der unter 1. bezeichneten Kopien an
den Aufstellungsort nimmt Nomadec GmbH & Co.KG auf Kosten
des Lizenznehmers vor. Sie erfolgt zu dem im jeweiweiligen
Lizenzschein genannten Lieferzeitpunkt.
überschreitet Nomadec GmbH & Co.KG den Lieferzeitpunkt
um mehr als einen Monat, kann der Lizenznehmer
eine Nachfrist von drei Monaten mit der Erklärung
setzen, daß er nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Vertrag zurücktrete. Für Verzugsschäden haftet
Nomadec GmbH & Co.KG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
unbeschränkt; ansonsten ist ihre Haftung auf €
2000.- beschränkt.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fälen
höherer Gewalt, insbesondere hoheitlicher Maßnahmen,
Streik, Aussperrung, Aufruhr sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens der Nomadec GmbH & Co.KG liegen und die
Fertigstellung oder Lieferung der Lizenzprodukte
beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Unterlieferanten der Nomadec GmbH & Co.KG eintreten.
Nomadec GmbH & Co.KG ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Abnahme
Der Lizenzgeber Nomadec GmbH & Co.KG stellt das vertrags-
gemäß hergestellte Lizenzprodukt bzw. Werk zur
Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk
nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als
wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung
nicht ab, so gilt das Werk 2 Wochen nach
der Bereitstellung als abgenommen, wenn der
Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf
die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens
besonders hingewiesen hat. Eine Nutzung des
Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz
oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne
Teile des Werkes, die vertragsgemäß
zusammenwirken sollten, sofern für diese gesonderte
Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall
erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeits-
fortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information
über den jeweiligen Projektstand dienen.
5. Gewährleistung
Dem Lizenznehmer ist bekannt, daß nach dem
derzeitigen Stand der Technik eine völlige Mängel-
freiheit von Software nicht garantiert werden kann.
Unter dieser Einschränkung erbringt Nomadec GmbH & Co.KG
eine dreimonatige Gewährleistung, gerechnet von der
übergabe der Programme an. Im Rahmen dieser
Gewährleistung wird Nomadec GmbH & Co.KG binnen angemes-
sener Frist kostenlos Programmängel beheben oder
Umgehungslösungen anbieten. Die Mängel hat der
Lizenznehmer schriftlich und in nachvollziehbarer
Form mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, daß kein
Mangel vorliegt, kann Nomadec GmbH & Co.KG entstandene
Aufwendungen in Rechnung stellen.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher
Programme oder Programmteile, die vom Anwender
selbst - oder dessen Beauftragten geändert oder
erweitert wurden.
Bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen
treten die gesetzlichen Rechte des Anwenders auf
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigma-
chung des Vertrages ein. Weitere Ansprüche des
Anwenders gegen Nomadec GmbH & Co.KG sind ausgeschlos-
sen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schä-
den, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst
entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter
Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet
wird.
6. Schulung
Soweit Nomadec GmbH & Co.KG es für erforderlich hält, wird
der Lizenznehmer an den von Nomadec GmbH & Co.KG angebo-
tenen Schulungskursen für die Lizenz-produkte
teilnehmen. Hierfür werden die jeweils gültigen
Nomadec GmbH & Co.KG Schulungsgebühren in Rechnung
gestellt.
7. Lizenzgebühren
Der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen einer
Einmal-Lizenzgebühr und monatlichen Lizenzgebüh-
ren. Ein entsprechender Eintrag hat im Lizenzschein
zu erfolgen.
Einmalige Lizenzgebühren sind sofort nach Emp-
fang der Software in einer Summe zur Zahlung fällig.
Monatliche Lizenzgebühren sind nach Empfang
der Software jeweils im voraus zahlbar.
Beginnt oder endet eine Zahlungsperiode während
eines Monats, ist die Lizenzgebühr im voraus anteilig
für den in Frage kommenden Zeitraum zu entrichten.
Die Kosten für Installation, Systemgenerierung
und für weitere Dienstleistungen durch Nomadec GmbH & Co.KG
sind nicht Teil der Lizenzgebühr. Sie werden nach der
jeweils gültigen Preisliste der Nomadec GmbH & Co.KG in
Rechnung gestellt.
Nomadec GmbH & Co.KG kann die Monatsgebühren jederzeit
mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen anpassen.
Der Lizenznehmer hat das Recht, innerhalb von 30
Tagen nach Erhalt der Ankündigung den Lizenzver-
trag schriftlich zu kündigen.
Für alle in diesem Vertrag und in den Lizenz-
scheinen geregelten Zahlungen ist die jeweils gelten-
de Mehrwertsteuer zusätzlich zu leisten.
8. Lizenzdauer
Bei vereinbarter Einmalgebühr ist die Lizenzdauer
begrenzt auf die Dauer der Nutzung der im Lizenz-
schein den Lizenzprodukten zugeordneten
Nomadec GmbH & Co.KG Hardware. Das Lizenzverhältnis endet
automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenzneh-
mer die Lizenzprodukte auf der diesen zugeordneten
Hardware nicht mehr benutzt.
Bei vereinbarter wiederkehrender monatlicher
Lizenzgebühr ergibt sich die Mindest-Lizenzdauer aus
dem Lizenzschein. Das Lizenzverhältnis verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht vor Ablauf
mit einer Frist von 3 Monaten mittels einge-
schriebenen Briefes gekündigt wird. Das Lizenzver-
hältnis endet jedoch automatisch ohne Kündigung vor
Ablauf der Lizenzdauer, wenn der Lizenznehmer die
Lizenzprodukte auf der diesen zugeordneten Hard-
ware nicht mehr benutzt. Eine Entbindung von der
Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren tritt
damit nicht ein.
Die Lizenzprodukte, Kopien, sowie die Dokumen-
tation sind vom Lizenznehmer sofort an Nomadec GmbH & Co.KG
zurückzugeben oder nach Maßgabe der Nomadec GmbH & Co.KG
zu vernichten bzw. zu löschen, sobald das
Lizenzverhältnis nach den obigen Bestimmungen
geendet hat. Die Vernichtung bzw. Löschung der
Lizenzprodukte hat der Lizenznehmer der
Nomadec GmbH & Co.KG innerhalb von 30 Kalendertagen schrift-
lich mitzuteilen.
II. Software-Service
1. Serviceobjekt
Software-Service wird durch Nomadec GmbH & Co.KG für die
letzte freigegebene, nicht modifizierte Fassung eines
Software-Produktes der Kategorien 1 und 2 angebo-
ten.
Einen Servicevertrag für Systemsoftware Kat. 1,
akzeptiert Nomadec GmbH & Co.KG nur, wenn er sich auf die
gesamte auf der jeweiligen Hardware eingesetzte
Systemsoftware bezieht.
2. Serviceumfang
Der Lizenznehmer beim Software-Standard-Ser-
vice hat Anspruch auf folgende Leistungen der
Nomadec GmbH & Co.KG (soweit von Nomadec GmbH & Co.KG für das je-
weilige Lizenzprodukt mit den jeweiligen Konditionen
angeboten):
- Weitergabe von Wartungsreleases, d.h.
Software-Updates mit Fehlerkorrekturen und
Anpassungen an neue Betriebssystem- bzw.
Hardwarestände, soweit wirtschaftlich vertretbar
- zusätzliche Programmanpassungen aufgrund
bundesgesetzlicher Bestimmungen, soweit von
Nomadec GmbH & Co.KG wirtschaftlich vertretbar
- periodische Nachführung der
Benutzerdokumentation
- Stellungnahme zu schriftlichen Fehlermeldungen
- Remote Support im Fehlerfall (soweit techn.
Voraussetzungen gegeben sind)
Im Rahmen dieses Vertrages werden Fehler be-
handelt, die reproduzierbar sind, die letzte unverän-
derte Fassung des Programms betreffen und vom
Lizenznehmer in der von Nomadec GmbH & Co.KG vorgesehenen
Form ausreichend dokumentiert sind. Es liegt in der
Verantwortung des Kunden, Fehler zu isolieren und
zu dokumentieren. Der Kunde ist verantwortlich für
die Beseitigung von Fehlern, die durch seine ände-
rungen verursacht wurden.
Nicht durch Service-Pauschale abgedeckt sind:
- Meldungen, die aufgrund fehlender Ausbildung,
Nichtbeachtung der Dokumentation oder Bedie-
nungsfehlern, etc. eingehen,
- Unterstützung vor Ort durch Nomadec GmbH & Co.KG-
Mitarbeiter, soweit diese nicht vom Zentralen
Service beauftragt wurden.
- telefonische Organisationsberatung
Gewährleistung über die in Ziffer I.4 dieses Ver-
trags genannte hinaus wird für die Service-Leistung
nicht erbracht.
3. Servicegebühren
Die monatlichen Service-Gebühren ergeben sich
aus dem Lizenzschein. Die jeweils geltende Mehr-
wertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
Nomadec GmbH & Co.KG behält sich vor, die Gebühren auch
unabhängig von tariflichen Lohnänderungen mit einer
Ankündigungsfrist von 90 Tagen durch schriftliche
Mitteilung zu ändern. Der Servicenehmer ist dann
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der ände-
rungsmitteilung berechtigt, den Software-Service-
Vertrag mit einer Frist von 60 Tagen mittels einge-
schriebenen Briefes zu kündigen.
Die monatlichen Servicegebühren sind ab Ser-
vicebeginn pro Kalenderjahr jeweils im voraus an
Nomadec GmbH & Co.KG zu zahlen.
Beginnt eine Zahlungsperiode während eines Ka-
lenderjahres, ist die Servicegebühr anteilig für den in
Frage kommenden Zeitraum zu entrichten.
4. Servicedauer
Der Service beginnt nach übergabe der Software.
Bei Teillieferung beginnt der Service mit der Lieferung
des ersten Teils des Lizenzproduktes.
Das Software-Service-Verhältnis wird auf unbe-
stimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem
Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühe-
stens zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
folgt in dem das Serviceverhältnis beginnt. Jede
Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu
erfolgen.
Das Software-Service-Verhältnis endet im übrigen
ohne Kündigung bei Beendigung des Lizenzvertrages
über die im Lizenzschein genannten Lizenzprodukte.
III. Sonstige Software - Dienstleistungen
außerhalb des Softwareservice
1. Leistungsangebot
Zusätzlich zu den Lizenz-und Serviceleistungen ist
Nomadec GmbH & Co.KG zur Erbringung folgender Leistungen zu
den jeweiligen Konditionen bereit:
a) Beratung gemäß Beratungsauftrag
- Managementberatung
- Durchführung von Analysen
- Projektleitung
- Organisationsberatung
- Einführungsunterstützung
- Sonstige Beratungsleistungen (z.B.
Anpassung von job-controlstrings,
Mengengerüst und Datenträgerorganisation)
b) Erstellung und änderung von Programmen
gemäß entsprechendem Auftrag
c) Softwareinstallationen,
Betriebssystemgenerierungen, Outsite
Softwareservice, wenn nicht vom zentralen
Software Service veranlaßt.
d) über die Basisausstattung hinausgehende
Dokumentation
e) Schulungen oder Seminare in den
Geschäftsräumen des Lizenznehmers.
2. Vergütung
Die Leistungen werden auf Zeit und Materialbasis
erbracht und zu Stundensätzen abgerechnet. Diese
Stundensätze können ohne vorherige Ankündigung
geändert werden und gelten entsprechend der jeweils
gültigen Preisliste.
Die Stundensätze für Software Dienstleistungen
gelten für die regulären, bei Nomadec GmbH & Co.KG üblichen
Bürostunden. Für Software Dienstleistungen, die auf
Anforderung des Kunden außerhalb dieser Stunden
zu erbringen sind, werden erhöhte Stundensätze
entsprechend der bekanntgegebenen Preisliste
berechnet.
Sämtliche Kosten für Verpflegung, überstunden-
sätze, Telefongebühren oder ähnliches, die in Ver-
bindung mit diesen Software Dienstleistungen anfal-
len, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Nomadec GmbH & Co.KG kann monatliche Abschlagszahlun-
gen entsprechend dem Zeitnachweis verlangen.
Nomadec GmbH & Co.KG ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zu
bedienen.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstel-
lung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des
Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere
schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Vorausset-
zungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur
Erstellung des Werkes erforderlich sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählen u.a. , daß der Auftraggeber
. Arbeitsräume für die Mitarbeiter des
Auftragnehmers einschließlich aller
erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf
ausreichend zur Verfügung stellt.
- dem Auftragnehmer nach Bedarf ungehindert
und ausreichend Rechnerzeit mit notwendiger
Priorität einräumt.
- Testdaten und sonstige zur Erstellung des
Werkes notwendige Informationen und
Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt.
- Das Operating sowie die Systempflege
(Betriebs-system usw.) vom Computerhersteller
wahrnimmt.
- Datenerfassungsaufträge incl. Prüfung ohne
Verzögerung ausführt.
- Mitarbeiter aus seinem Bereich
(Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen,
Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung
des Auftragnehmers zur Verfügung stellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen
des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berich-
te, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eige-
nen Zwecke zu verwenden. Soweit an den Arbeitser-
gebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte ent-
standen sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer.
4. Verletzung von Mitwirkungspflichten
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer ge-
forderte Voraussetzungen gemäß Punkt III. Abs. 3
vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entsprechende
Wartezeiten, die dokumentiert werden, nach dem lt.
Honorarverzeichnis des Auftragnehmers geltende
Stundensätze gesondert zu vergüten.
Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt
III.Abs. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist
der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Unberührt bleiben davon die Ansprüche des Auf-
tragnehmers auf Ersatz der ihm durch Verzug oder
die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verur-
sachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
IV. Allgemeine Bestimmungen
1. Rechte an der Software
Alle Rechte an den Lizenzprodukten
(Urheberrecht, Nutzungsrecht, geistiges Eigentum,
ggf. auch Patentrecht) stehen ausschließlich
Nomadec GmbH & Co.KG zu.
Kopien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der
Nomadec GmbH & Co.KG angefertigt werden. Sie sind jeweils mit
dem Copyright-Vermerk zugunsten Nomadec GmbH & Co.KG zu
versehen.
Falls der Lizenznehmer Dritte beauftragt, Lizenz-
produkte der Nomadec GmbH & Co.KG zu modifizieren oder
hierfür Serviceleistungen zu erbringen, muß eine
besondere Genehmigung hierzu von Nomadec GmbH & Co.KG
eingeholt werden. Die Bedingungen zu Nomadec GmbH & Co.KG
Lizenzprodukten müssen von diesen Personen bzw.
Unternehmen schriftlich anerkannt werden. Auch an
der modifizierten Software stehen alle Rechte
Nomadec GmbH & Co.KG zu.
2. Schutzrechte
Wird nachgewiesen, daß ein dem Lizenznehmer
von Nomadec GmbH & Co.KG zur Verfügung gestelltes Lizenz-
produkt ein Patent oder ein Nutzungs- oder Urheber-
recht eines Dritten verletzt, wird Nomadec GmbH & Co.KG auf
eigene Kosten die Prozeßführung übernehmen und
sowohl anfallende Kosten, als auch Zahlungen
tragen, die aufgrund eines Vergleichs oder eines
rechtskräftigen Urteils gegen den Lizenznehmer
anfallen. Dies gilt nur, wenn der Lizenznehmer die
Nomadec GmbH & Co.KG über die Ansprüche Dritter und damit
zusammenhängende Vorgänge sofort schriftlich
informiert, der Nomadec GmbH & Co.KG Alleinvollmacht zur
Durchführung des Verfahrens und zum Abschluß
eines Vergleichs erteilt.
Falls dem Lizenznehmer aufgrund eines solchen
Verfahrens untersagt wird, das Lizenzprodukt zu
nutzen oder, falls Nomadec GmbH & Co.KG bei Gefahr einer
Schutzrechtsverletzung die bisherige Nutzung des
Lizenzproduktes beenden will, kann Nomadec GmbH & Co.KG
nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem
Lizenznehmer das Recht zur Weiterbenutzung des
Lizenzproduktes verschaffen oder das betreffende
Produkt so abändern, daß keine Rechte Dritter mehr
verletzt oder es durch ein anderes Produkt ersetzen.
Falls sich eine Schutzrechtsverletzung auf ein Li-
zenzprodukt bezieht, das in Kombination mit anderen,
nicht von Nomadec GmbH & Co.KG gelieferten Programmen oder
Geräten benutzt wird, übernimmt Nomadec GmbH & Co.KG keine
Haftung.
Eine weitgehende Haftung der Nomadec GmbH & Co.KG, so-
weit es sich um Patentrechte, Urheberrechte und
sonstige Schutzrechte im Hinblick auf die Lizenzpro-
dukte handelt, ist ausgeschlossen.
3. Haftung
Nomadec GmbH & Co.KG haftet nur, wo diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen das ausdrücklich vorsehen.
Für Verschulden bei Vertragsabschluß, positive
Forderungsverletzungen und Unmöglichkeit haftet
Nomadec GmbH & Co.KG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unbeschränkt; ansonsten ist die Haftung auf 10 % der
Einmallizenzgebühr bzw. auf sechs Monatslizenzen o.
MwSt. des Lizenzproduktes beschränkt, in Ansehung
derer die Haftung der Nomadec GmbH & Co.KG eingetreten ist.
Eine Haftung für Folgeschäden wird in keinem
Falle übernommen.
4. Teilnichtigkeit
Sollten Teile des Vertrages nichtig sein oder
rechtsunwirksam werden, gilt der Restvertrag weiter.
Die Vertragspartner werden dann den Vertrag so
auslegen und gestalten, daß der mit den nichtigen
oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Ver-
tragszweck so weit wie möglich erreicht wird.
5. Schriftform
Der Vertrag beinhaltet alle Abmachungen über
den Vertragsgegenstand zwischen den Vertragspart-
nern. Den Beauftragten der Nomadec GmbH & Co.KG sind Son-
derabmachungen nicht gestattet. Alle nicht in den
Vertrag aufgenommenen Vereinbarungen sind un-
wirksam. Alle änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistung der Lizenzprodukte,
der Software-Service-Leistungen und für die Zahlung
der Lizenzgebühr und alle sonstigen Zahlungen ist
Augsburg.
Gerichtsstand ist nach Wahl der Nomadec GmbH & Co.KG das
Amtsgericht oder Landgericht Augsburg, wobei für die
Wahl des Amtsgerichtes Augsburg der Wert des
Objektes oder die Höhe des Streitwertes bedeutungs-
los bleibt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt für
die Fälle, in denen kein ausschließlicher
Gerichtsstand besteht.

