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Impressum / AGB`s

Hinweispflichten nach §6 TD

Nomadec GmbH & Co.KG
Arnulfstrasse 34/IV
80335 München
Tel: 0049 89 54 34 43 17
Fax: 0049 89 54 34 43 19
e-mail: info@nomadec.de
Registergericht: Amtsgericht München
Handelsregister Registernummer: HRA 89503
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 191770953

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nomadec GmbH & Co.KG für die Erteilung von Lizenzrechten an Software, für Software-Service und Softwaredienstleistungen.

Stand: 01.10.2007

Zu den nachstehenden Bedingungen erteilt die Nomadec GmbH & Co.KG Lizenzrechte an der in den Lizenz- scheinen bezeichneten Firmware, System- und Anwendungssoftware und erbringt die Service leistungen für diese Software.

Mit Unterzeichnung der Lizenz-/Service- /Beratungsscheine wird ein Vertrag unter Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.

1. Lizenzerteilung

1. Übertragung der Lizenz

Nomadec GmbH & Co.KG erteilt dem Lizenznehmer an der in den Lizenzscheinen bezeichneten Software eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich befristete Lizenz zur Nutzung. Das Lizenzrecht ist auf die im Lizenzschein ebenfalls ausgewiesene Hardware -Einheit beschränkt. Bei deren Wechsel oder beim Erwerb zusätzlicher Hardware ist die Lizenz erneut zu erwerben.

Die Lizenzscheine sind Vertragsbestandteil.

Um dem Lizenznehmer die Nutzung der Programme zu ermöglichen, händigt ihm die Nomadec GmbH & Co.KG eine Kopie der zum Zeitpunkt der Lizenznahme letzten gültigen, durch Nomadec GmbH & Co.KG verteilten Ausgabe (Release) auf Datenträger sowie eine Kopie der dazugehörigen verfügbaren Benutzerdokumentation aus. Source-Codes sind nicht Vertragsgegenstand. Die Kosten des Datenträgers werden von Nomadec GmbH & Co.KG in Rechnung gestellt.

2. Softwarekategorien, übergabe der Software

Kat. A

Betriebs-/Systemsoftware Nomadec GmbH & Co.KG Betriebssoftware incl. betriebssystem nahe Software, wie TP-Monitore, Datenbanken, etc.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zugehörigen Nomadec GmbH & Co.KG-Dokumentation.

Kat. B

Standardsoftware Nomadec GmbH & Co.KG Standardsoftware ist anwendungsbezogene Software, deren Leistungsumfang in der zugehörigen Nomadec GmbH & Co.KG-Dokumentation definiert ist.

Kat. C

Individualsoftware Nomadec GmbH & Co.KG Individualsoftware ist im Auftrag des Benutzers erstellte Software. Die Konditionen für diese Software sind im Nomadec GmbH & Co.KG Dienstleistungsvertrag (siehe Teil III der AGB) festgelegt.

Kat. D

Unter diese fällt Software, deren Lizenzrechte Nomadec GmbH & Co.KG dem Benutzer zur Verfügung stellt, unter Ausschluß der in diesem Vertrag definierten Gewährleistungs- und Haftungskonditionen.

Kat. E

Fremdsoftware Fremdsoftware ist Software, für die Nomadec GmbH & Co.KG im Namen Dritter Lizenzrechte erteilt. Die Software ist entsprechend gekennzeichnet. Für diese Software haftet Nomadec GmbH & Co.KG nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerkonditionen.

Nomadec GmbH & Co.KG behält sich das Recht vor, Software mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten neu zu kategorisieren.

Der Lizenznehmer ist für die richtige Auswahl der Lizenzprodukte selbst verantwortlich. Die Software gilt mit Erhalt des Datenträgers als übergeben, und die Lizenzgebühr ist damit fällig.

3. Lieferung

Die Lieferung der unter 1. bezeichneten Kopien an den Aufstellungsort nimmt Nomadec GmbH & Co.KG auf Kosten des Lizenznehmers vor. Sie erfolgt zu dem im jeweiweiligen Lizenzschein genannten Lieferzeitpunkt.

überschreitet Nomadec GmbH & Co.KG den Lieferzeitpunkt um mehr als einen Monat, kann der Lizenznehmer eine Nachfrist von drei Monaten mit der Erklärung setzen, daß er nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktrete. Für Verzugsschäden haftet Nomadec GmbH & Co.KG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; ansonsten ist ihre Haftung auf € 2000.- beschränkt.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fälen höherer Gewalt, insbesondere hoheitlicher Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Aufruhr sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Nomadec GmbH & Co.KG liegen und die Fertigstellung oder Lieferung der Lizenzprodukte beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten der Nomadec GmbH & Co.KG eintreten.

Nomadec GmbH & Co.KG ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Abnahme

Der Lizenzgeber Nomadec GmbH & Co.KG stellt das vertrags- gemäß hergestellte Lizenzprodukt bzw. Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, so gilt das Werk 2 Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsgemäß zusammenwirken sollten, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeits- fortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen.

5. Gewährleistung

Dem Lizenznehmer ist bekannt, daß nach dem derzeitigen Stand der Technik eine völlige Mängel- freiheit von Software nicht garantiert werden kann. Unter dieser Einschränkung erbringt Nomadec GmbH & Co.KG eine dreimonatige Gewährleistung, gerechnet von der übergabe der Programme an. Im Rahmen dieser Gewährleistung wird Nomadec GmbH & Co.KG binnen angemes- sener Frist kostenlos Programmängel beheben oder Umgehungslösungen anbieten. Die Mängel hat der Lizenznehmer schriftlich und in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, daß kein Mangel vorliegt, kann Nomadec GmbH & Co.KG entstandene Aufwendungen in Rechnung stellen.

Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender selbst - oder dessen Beauftragten geändert oder erweitert wurden.

Bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen treten die gesetzlichen Rechte des Anwenders auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigma- chung des Vertrages ein. Weitere Ansprüche des Anwenders gegen Nomadec GmbH & Co.KG sind ausgeschlos- sen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schä- den, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.

6. Schulung

Soweit Nomadec GmbH & Co.KG es für erforderlich hält, wird der Lizenznehmer an den von Nomadec GmbH & Co.KG angebo- tenen Schulungskursen für die Lizenz-produkte teilnehmen. Hierfür werden die jeweils gültigen Nomadec GmbH & Co.KG Schulungsgebühren in Rechnung gestellt.

7. Lizenzgebühren

Der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen einer Einmal-Lizenzgebühr und monatlichen Lizenzgebüh- ren. Ein entsprechender Eintrag hat im Lizenzschein zu erfolgen.

Einmalige Lizenzgebühren sind sofort nach Emp- fang der Software in einer Summe zur Zahlung fällig.

Monatliche Lizenzgebühren sind nach Empfang der Software jeweils im voraus zahlbar.

Beginnt oder endet eine Zahlungsperiode während eines Monats, ist die Lizenzgebühr im voraus anteilig für den in Frage kommenden Zeitraum zu entrichten.

Die Kosten für Installation, Systemgenerierung und für weitere Dienstleistungen durch Nomadec GmbH & Co.KG sind nicht Teil der Lizenzgebühr. Sie werden nach der jeweils gültigen Preisliste der Nomadec GmbH & Co.KG in Rechnung gestellt.

Nomadec GmbH & Co.KG kann die Monatsgebühren jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen anpassen. Der Lizenznehmer hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ankündigung den Lizenzver- trag schriftlich zu kündigen.

Für alle in diesem Vertrag und in den Lizenz- scheinen geregelten Zahlungen ist die jeweils gelten- de Mehrwertsteuer zusätzlich zu leisten.

8. Lizenzdauer

Bei vereinbarter Einmalgebühr ist die Lizenzdauer begrenzt auf die Dauer der Nutzung der im Lizenz- schein den Lizenzprodukten zugeordneten Nomadec GmbH & Co.KG Hardware. Das Lizenzverhältnis endet automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenzneh- mer die Lizenzprodukte auf der diesen zugeordneten Hardware nicht mehr benutzt.

Bei vereinbarter wiederkehrender monatlicher Lizenzgebühr ergibt sich die Mindest-Lizenzdauer aus dem Lizenzschein. Das Lizenzverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht vor Ablauf mit einer Frist von 3 Monaten mittels einge- schriebenen Briefes gekündigt wird. Das Lizenzver- hältnis endet jedoch automatisch ohne Kündigung vor Ablauf der Lizenzdauer, wenn der Lizenznehmer die Lizenzprodukte auf der diesen zugeordneten Hard- ware nicht mehr benutzt. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren tritt damit nicht ein. Die Lizenzprodukte, Kopien, sowie die Dokumen- tation sind vom Lizenznehmer sofort an Nomadec GmbH & Co.KG zurückzugeben oder nach Maßgabe der Nomadec GmbH & Co.KG zu vernichten bzw. zu löschen, sobald das Lizenzverhältnis nach den obigen Bestimmungen geendet hat. Die Vernichtung bzw. Löschung der Lizenzprodukte hat der Lizenznehmer der Nomadec GmbH & Co.KG innerhalb von 30 Kalendertagen schrift- lich mitzuteilen.

II. Software-Service

1. Serviceobjekt

Software-Service wird durch Nomadec GmbH & Co.KG für die letzte freigegebene, nicht modifizierte Fassung eines Software-Produktes der Kategorien 1 und 2 angebo- ten.

Einen Servicevertrag für Systemsoftware Kat. 1, akzeptiert Nomadec GmbH & Co.KG nur, wenn er sich auf die gesamte auf der jeweiligen Hardware eingesetzte Systemsoftware bezieht.

2. Serviceumfang

Der Lizenznehmer beim Software-Standard-Ser- vice hat Anspruch auf folgende Leistungen der Nomadec GmbH & Co.KG (soweit von Nomadec GmbH & Co.KG für das je- weilige Lizenzprodukt mit den jeweiligen Konditionen angeboten):

- Weitergabe von Wartungsreleases, d.h. Software-Updates mit Fehlerkorrekturen und Anpassungen an neue Betriebssystem- bzw. Hardwarestände, soweit wirtschaftlich vertretbar - zusätzliche Programmanpassungen aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen, soweit von Nomadec GmbH & Co.KG wirtschaftlich vertretbar
- periodische Nachführung der Benutzerdokumentation
- Stellungnahme zu schriftlichen Fehlermeldungen
- Remote Support im Fehlerfall (soweit techn. Voraussetzungen gegeben sind)

Im Rahmen dieses Vertrages werden Fehler be- handelt, die reproduzierbar sind, die letzte unverän- derte Fassung des Programms betreffen und vom Lizenznehmer in der von Nomadec GmbH & Co.KG vorgesehenen Form ausreichend dokumentiert sind. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Fehler zu isolieren und zu dokumentieren. Der Kunde ist verantwortlich für die Beseitigung von Fehlern, die durch seine ände- rungen verursacht wurden.

Nicht durch Service-Pauschale abgedeckt sind:

- Meldungen, die aufgrund fehlender Ausbildung, Nichtbeachtung der Dokumentation oder Bedie- nungsfehlern, etc. eingehen,
- Unterstützung vor Ort durch Nomadec GmbH & Co.KG- Mitarbeiter, soweit diese nicht vom Zentralen Service beauftragt wurden.
- telefonische Organisationsberatung

Gewährleistung über die in Ziffer I.4 dieses Ver- trags genannte hinaus wird für die Service-Leistung nicht erbracht.

3. Servicegebühren

Die monatlichen Service-Gebühren ergeben sich aus dem Lizenzschein. Die jeweils geltende Mehr- wertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

Nomadec GmbH & Co.KG behält sich vor, die Gebühren auch unabhängig von tariflichen Lohnänderungen mit einer Ankündigungsfrist von 90 Tagen durch schriftliche Mitteilung zu ändern. Der Servicenehmer ist dann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der ände- rungsmitteilung berechtigt, den Software-Service- Vertrag mit einer Frist von 60 Tagen mittels einge- schriebenen Briefes zu kündigen.

Die monatlichen Servicegebühren sind ab Ser- vicebeginn pro Kalenderjahr jeweils im voraus an Nomadec GmbH & Co.KG zu zahlen.

Beginnt eine Zahlungsperiode während eines Ka- lenderjahres, ist die Servicegebühr anteilig für den in Frage kommenden Zeitraum zu entrichten.

4. Servicedauer

Der Service beginnt nach übergabe der Software. Bei Teillieferung beginnt der Service mit der Lieferung des ersten Teils des Lizenzproduktes.

Das Software-Service-Verhältnis wird auf unbe- stimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühe- stens zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt in dem das Serviceverhältnis beginnt. Jede Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Das Software-Service-Verhältnis endet im übrigen ohne Kündigung bei Beendigung des Lizenzvertrages über die im Lizenzschein genannten Lizenzprodukte.

III. Sonstige Software - Dienstleistungen außerhalb des Softwareservice

1. Leistungsangebot

Zusätzlich zu den Lizenz-und Serviceleistungen ist Nomadec GmbH & Co.KG zur Erbringung folgender Leistungen zu den jeweiligen Konditionen bereit:

a) Beratung gemäß Beratungsauftrag
- Managementberatung
- Durchführung von Analysen
- Projektleitung
- Organisationsberatung
- Einführungsunterstützung
- Sonstige Beratungsleistungen (z.B.
Anpassung von job-controlstrings, Mengengerüst und Datenträgerorganisation)

b) Erstellung und änderung von Programmen gemäß entsprechendem Auftrag

c) Softwareinstallationen, Betriebssystemgenerierungen, Outsite Softwareservice, wenn nicht vom zentralen Software Service veranlaßt.

d) über die Basisausstattung hinausgehende Dokumentation

e) Schulungen oder Seminare in den Geschäftsräumen des Lizenznehmers.

2. Vergütung

Die Leistungen werden auf Zeit und Materialbasis erbracht und zu Stundensätzen abgerechnet. Diese Stundensätze können ohne vorherige Ankündigung geändert werden und gelten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.

Die Stundensätze für Software Dienstleistungen gelten für die regulären, bei Nomadec GmbH & Co.KG üblichen Bürostunden. Für Software Dienstleistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb dieser Stunden zu erbringen sind, werden erhöhte Stundensätze entsprechend der bekanntgegebenen Preisliste berechnet.

Sämtliche Kosten für Verpflegung, überstunden- sätze, Telefongebühren oder ähnliches, die in Ver- bindung mit diesen Software Dienstleistungen anfal- len, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Nomadec GmbH & Co.KG kann monatliche Abschlagszahlun- gen entsprechend dem Zeitnachweis verlangen. Nomadec GmbH & Co.KG ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstel- lung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Vorausset- zungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a. , daß der Auftraggeber

. Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt.
- dem Auftragnehmer nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechnerzeit mit notwendiger Priorität einräumt.
- Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt.
- Das Operating sowie die Systempflege (Betriebs-system usw.) vom Computerhersteller wahrnimmt.
- Datenerfassungsaufträge incl. Prüfung ohne Verzögerung ausführt.
- Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung stellt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berich- te, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eige- nen Zwecke zu verwenden. Soweit an den Arbeitser- gebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte ent- standen sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer.

4. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer ge- forderte Voraussetzungen gemäß Punkt III. Abs. 3 vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entsprechende Wartezeiten, die dokumentiert werden, nach dem lt. Honorarverzeichnis des Auftragnehmers geltende Stundensätze gesondert zu vergüten. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt III.Abs. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Unberührt bleiben davon die Ansprüche des Auf- tragnehmers auf Ersatz der ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verur- sachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

IV. Allgemeine Bestimmungen

1. Rechte an der Software

Alle Rechte an den Lizenzprodukten (Urheberrecht, Nutzungsrecht, geistiges Eigentum, ggf. auch Patentrecht) stehen ausschließlich Nomadec GmbH & Co.KG zu.

Kopien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Nomadec GmbH & Co.KG angefertigt werden. Sie sind jeweils mit dem Copyright-Vermerk zugunsten Nomadec GmbH & Co.KG zu versehen.

Falls der Lizenznehmer Dritte beauftragt, Lizenz- produkte der Nomadec GmbH & Co.KG zu modifizieren oder hierfür Serviceleistungen zu erbringen, muß eine besondere Genehmigung hierzu von Nomadec GmbH & Co.KG eingeholt werden. Die Bedingungen zu Nomadec GmbH & Co.KG Lizenzprodukten müssen von diesen Personen bzw. Unternehmen schriftlich anerkannt werden. Auch an der modifizierten Software stehen alle Rechte Nomadec GmbH & Co.KG zu.

2. Schutzrechte

Wird nachgewiesen, daß ein dem Lizenznehmer von Nomadec GmbH & Co.KG zur Verfügung gestelltes Lizenz- produkt ein Patent oder ein Nutzungs- oder Urheber- recht eines Dritten verletzt, wird Nomadec GmbH & Co.KG auf eigene Kosten die Prozeßführung übernehmen und sowohl anfallende Kosten, als auch Zahlungen tragen, die aufgrund eines Vergleichs oder eines rechtskräftigen Urteils gegen den Lizenznehmer anfallen. Dies gilt nur, wenn der Lizenznehmer die Nomadec GmbH & Co.KG über die Ansprüche Dritter und damit zusammenhängende Vorgänge sofort schriftlich informiert, der Nomadec GmbH & Co.KG Alleinvollmacht zur Durchführung des Verfahrens und zum Abschluß eines Vergleichs erteilt.

Falls dem Lizenznehmer aufgrund eines solchen Verfahrens untersagt wird, das Lizenzprodukt zu nutzen oder, falls Nomadec GmbH & Co.KG bei Gefahr einer Schutzrechtsverletzung die bisherige Nutzung des Lizenzproduktes beenden will, kann Nomadec GmbH & Co.KG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Lizenznehmer das Recht zur Weiterbenutzung des Lizenzproduktes verschaffen oder das betreffende Produkt so abändern, daß keine Rechte Dritter mehr verletzt oder es durch ein anderes Produkt ersetzen.

Falls sich eine Schutzrechtsverletzung auf ein Li- zenzprodukt bezieht, das in Kombination mit anderen, nicht von Nomadec GmbH & Co.KG gelieferten Programmen oder Geräten benutzt wird, übernimmt Nomadec GmbH & Co.KG keine Haftung.

Eine weitgehende Haftung der Nomadec GmbH & Co.KG, so- weit es sich um Patentrechte, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte im Hinblick auf die Lizenzpro- dukte handelt, ist ausgeschlossen.

3. Haftung

Nomadec GmbH & Co.KG haftet nur, wo diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen das ausdrücklich vorsehen.

Für Verschulden bei Vertragsabschluß, positive Forderungsverletzungen und Unmöglichkeit haftet Nomadec GmbH & Co.KG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; ansonsten ist die Haftung auf 10 % der Einmallizenzgebühr bzw. auf sechs Monatslizenzen o. MwSt. des Lizenzproduktes beschränkt, in Ansehung derer die Haftung der Nomadec GmbH & Co.KG eingetreten ist.

Eine Haftung für Folgeschäden wird in keinem Falle übernommen.

4. Teilnichtigkeit

Sollten Teile des Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gilt der Restvertrag weiter. Die Vertragspartner werden dann den Vertrag so auslegen und gestalten, daß der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Ver- tragszweck so weit wie möglich erreicht wird.

5. Schriftform

Der Vertrag beinhaltet alle Abmachungen über den Vertragsgegenstand zwischen den Vertragspart- nern. Den Beauftragten der Nomadec GmbH & Co.KG sind Son- derabmachungen nicht gestattet. Alle nicht in den Vertrag aufgenommenen Vereinbarungen sind un- wirksam. Alle änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistung der Lizenzprodukte, der Software-Service-Leistungen und für die Zahlung der Lizenzgebühr und alle sonstigen Zahlungen ist Augsburg.

Gerichtsstand ist nach Wahl der Nomadec GmbH & Co.KG das Amtsgericht oder Landgericht Augsburg, wobei für die Wahl des Amtsgerichtes Augsburg der Wert des Objektes oder die Höhe des Streitwertes bedeutungs- los bleibt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt für die Fälle, in denen kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.